Unter Grundversorgung versteht man die Energielieferung des Grundversorgers an Haushaltskunden. Die Belieferung erfolgt in Niederspannung bzw. Niederdruck zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen.
Der Begriff "Grundversorgung" entstand mit dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes Mitte des Jahres 2005. Vorher wurde die Grundversorgung als Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung von Tarifkunden bezeichnet.
Die Gesetzliche Grundlage bildet § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), sowie die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).
Der Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden vor Ort (in einem Netz der allgemeinen Versorgung) mit Strom und/oder Gas beliefert.
Der Grundversorger ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen zu versorgen.
Die Gesetzliche Grundlage bildet § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Wenn der Energiebezug eines Letztverbrauchers nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt der Grundversorger für die Energielieferung ein. Diese Art der Energielieferung wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung.
Durch die Zuordnung in die Ersatzversorgung werden Versorgungsunterbrechungen verhindert. Ihre Belieferung wird nahtlos durch den Ersatzversorger übernommen.
Die Gesetzliche Grundlage bildet § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
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